Nach bereits erfolgten unnötigen Reparaturen oder ev. Beschädigungen, wie z.B. Sturzschäden bei Krafträder, Motorschäden durch Abgastests, etc., Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 8 des AHG (Amtshaftungsgesetz), außergerichtlich und wenn notwendig auch gerichtlich mit Unterstützung unserer Rechtsfreunde.